Laut den Untersuchungen der großen Auskunftei Creditreform (Crefo) sind in Deutschland fast 7 Millionen Privatleute überschuldet. Dank einer Reform des Insolvenzrechts, die zum 1. Oktober 2020 in Kraft trat, können sich alle Betroffenen schneller von ihrer Restschuld befreien lassen. Dies hat im ersten Halbjahr des Jahres 2021 zu einem drastischen Anstieg (über 60 Prozent) der Anträge geführt. Knapp 46.000 Privatpersonen in Deutschland haben sich für diesen neuen Weg aus der Schuldenfalle entschieden.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist eine Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz?
- Privatinsolvenz: Welche Vorteile und Nachteile sind vorhanden?
- So läuft das Insolvenzverfahren ab
- Welche Kosten entstehen bei einer Privatinsolvenz?
- Lässt sich eine Verbraucherinsolvenz verkürzen?
- Der Insolvenzverwalter
- FAQ zur Privatinsolvenz: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Das Wichtigste in Kürze
- Mit einer Verbraucherinsolvenz können Sie bereits nach 3 Jahren schuldenfrei sein und somit wirtschaftlich neu beginnen.
- Seit dem 1. Oktober im Jahre 2020 sind die Hürden dafür rückwirkend um einiges niedriger: Sie müssen weder eine Mindestquote für Ihre Schulden bezahlen noch müssen Sie die Verfahrenskosten innerhalb der nächsten 3 Jahre vollständig begleichen.
So gehen Sie vor:
- Sind Sie in eine finanzielle Not geraten, lassen Sie sich entweder von einem Schuldnerberater oder von einem Rechtsanwalt helfen.
- Im Schuldneratlas vom Statistischen Bundesamt finden Sie einen Berater in Ihrer unmittelbaren Nähe.
- Gemeinsam mit Ihrem Berater verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Schulden und versuchen sich anschließend mit Ihren Gläubigern zu einigen. Der Schuldenbereinigungsplan dient Ihnen dabei als Grundlage.
- Beantragen Sie eine Privatinsolvenz erst, falls es wirklich keine andere äquivalente Lösung mehr für Sie gibt.
Was ist eine Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz?
Haben Sie zu hohe Schulden, die Sie nicht mehr bezahlen können, bleibt oftmals nur die Privatinsolvenz. In diesem Fall werden Ihre Schulden gelöscht, obwohl Sie sie nicht vollständig bezahlen konnten. Dieser Vorgang wird als Restschuldbefreiung bezeichnet. Die Befreiung funktioniert jedoch nur, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Sie können eine Privatinsolvenz nicht beantragen, wenn Sie zuvor eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben. Als Selbstständiger können Sie dieses Verfahren nur anstreben, falls gegen Sie keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis mehr besteht und Ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Antrags weniger als 20 Gläubiger haben, siehe § 304 Abs. 2 InsO.
Am 1. Januar 2021 trat eine weitere Reform des Insolvenzrechts in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dauert das Insolvenzverfahren generell nur noch 3 Jahre. Danach sind Sie Ihre gesamten Schulden los – ohne, dass Sie einen bestimmten Teil Ihrer Schulden bezahlen mussten. Vor dieser Reform konnte das Insolvenzverfahren bis zu 6 Jahre lang dauern, falls der Schuldner die Verfahrenskosten nicht bezahlen konnte. Die aktuellen 3 Jahre gelten sogar rückwirkend für alle Betroffenen, die ihre Privatinsolvenz seit dem 1. Oktober 2020 beantragt haben.
Für alle Anträge, die im Zeitraum vom 17. September 2019 bis zu 30. September 2020 gestellt wurden, gilt die folgende Übergangsregelung: Die 6 Jahre reduzieren sich jeweils um die vollen Monate ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (16.07.2019) der europäischen Insolvenz-Richtlinie bis zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags.
Haben Sie beispielsweise am 3. Januar 2020 eine Insolvenz beantragt, verkürzt sich Ihr Verfahren um 5 Monate. In diesem Fall dauert es somit insgesamt nur noch 5 Jahre und 7 Monate, bis Sie von Ihren gesamten Restschulden befreit werden können.
Privatinsolvenz: Welche Vorteile und Nachteile sind vorhanden?
Sie sollten sich den Weg in Ihre Privatinsolvenz unbedingt gut überlegen. Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sollten Sie sich ausführlich mit dem Thema beschäftigen, sich sämtliche Vorteile und Nachteile durchlesen und zusätzlich mit einem Berater über Ihre konkrete Situation sprechen.
Vorteile einer Privatinsolvenz
- Schuldenfrei: Sie sind Ihre Schulden bereits nach 3 Jahren los. Ohne eine Privatinsolvenz könnten Ihre Gläubiger bis zu 30 Jahre lang eine Pfändung aus einem Schuldtitel
- Keine Gerichtsvollzieherbesuche: Da Ihr Vermögen und Ihre Schulden während der Verbraucherinsolvenz vom Treuhänder verwaltet werden, muss der Gerichtsvollzieher nicht mehr überprüfen, ob Sie noch Vermögen besitzen.
- Keine Pfändungen: Durch die Privatinsolvenz sind keine Lohn- oder Kontopfändungen mehr möglich.
- Gesichertes Existenzminimum: Dank der Pfändungsgrenze ist Ihr Existenzminimum definitiv gesichert. Seit dem 01.07.2021 dürfen monatlich rund 1.253 Euro nicht mehr gepfändet werden, falls Sie keine Unterhaltsverpflichtungen besitzen. Müssen Sie Unterhalt bezahlen, dann erhöht sich die Pfändungsgrenze.
- Gemäß den auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälten Miehler & Müller bleibt vielen Mandanten in der Privatinsolvenz mehr Geld als davor.
- Ihre Chance auf einen Neustart: Durch die Verbraucherinsolvenz können Sie finanziell von vorne beginnen. Ihre gesamten Schulden werden gelöscht. Das Gleiche trifft auch auf alle Negativeinträge in der SCHUFA (3 Jahre nach der Erteilung der Restschuldbefreiung) zu.
Nachteile einer Privatinsolvenz
- Einschränkungen: Sie müssen Ihr Konsumverhalten auf jeden Fall einschränken. Kreditkarten, ein Dispokredit oder Ratenkaufverträge sind nicht mehr möglich.
- Dauer: Sie müssen immer noch 3 Jahre lang warten, bis Sie Ihre Schulden los sind. Danach dauert es weitere 3 Jahre, bis Ihre Einträge in der SCHUFA gelöscht werden.
- Ihr Arbeitgeber weiß Bescheid: Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, denn die zuständige Lohnbuchhaltung muss Ihren pfändungsfreien Anteil direkt an den Treuhänder überweisen.
- Kosten: Durch die Verbraucherinsolvenz fallen zusätzliche Kosten für den Treuhänder und für das Gericht an.
- Vertragswechsel: Aufgrund Ihrer SCHUFA werden Sie wohl einige Jahre lang Ihren Telefon-, Strom-, Internet- und Gasanbieter nicht mehr wechseln können.
- Wohnungswechsel: Aufgrund der Privatinsolvenz besitzen Sie einen SCHUFA-Eintrag – diesen sehen Vermieter in der Regel gar nicht gerne.
Die meisten Probleme und Einschränkungen, die wir hier als Nachteile einer Privatinsolvenz aufgezählt haben, werden Sie wahrscheinlich sowieso schon kennen. Dann ist es natürlich umso sinnvoller für Sie, den Weg über eine Restschuldbefreiung zu gehen, denn nach nur 3 Jahren können Sie finanziell ein neues Leben beginnen.
So läuft das Insolvenzverfahren ab
Zuerst sollten Sie sich einen guten Rechtsanwalt oder einen Schuldnerberater suchen. Manche unterstützen Sie sogar kostenlos. Eine gute Anlaufstelle bietet der Schuldneratlas vom Statistischen Bundesamt. In diesem sollten Sie nach kürzester Zeit einen geeigneten Berater in Ihrer Nähe finden. Leider müssen Sie sich wahrscheinlich auf eine längere Wartezeit einstellen. Deshalb sollten Sie möglichst zeitnah den Kontakt zu einem Berater oder Rechtsanwalt aufnehmen.
Das Verfahren der Privatinsolvenz besteht insgesamt aus 6 Stufen – diese müssen Sie aber nicht zwangsweise alle durchlaufen. Es kann gut sein, dass Sie mit Ihrem Berater und ohne ein Gericht bereits eine einvernehmliche Lösung finden, die auch Ihre Gläubiger zufrieden stellt. In diesem Fall erübrigen sich die weiteren Schritte.
Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren muss stets vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren stattfinden, siehe § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Im Optimalfall sollten Sie sich im Rahmen dieses Verfahrens mit Ihren Gläubigern einigen können. Zuerst müssen Sie aber gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle Ihre gesamten Schulden ermitteln.
Dies funktioniert am einfachsten, wenn Sie sämtliche Unterlagen zu Ihren Schulden in einem Ordner abheften. In einem weiteren Ordner sammeln Sie am besten alle aktuellen Nachweise über Ihr Einkommen und über Ihre Vermögenswerte, wie zum Beispiel Grundbuchauszüge oder Versicherungsbelege.
Im nächsten Schritt erarbeiten Sie gemeinsam mit Ihrem Berater einen Schuldenbereinigungsplan. Dieses Verfahren ist mühsam und aufwendig aber zwingendermaßen notwendig für eine Lösung. Ihr Berater oder Rechtsanwalt kontaktiert alle Gläubiger und erklärt ihnen Ihre Situation. Darüber hinaus bietet er Ihren Gläubigern Ratenzahlungen an und versucht sie zu überzeugen, dass die Gläubiger auf einen Teil ihrer Schulden verzichten.
Alle Ihre Gläubiger müssen dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Ist dies der Fall, dann sparen Sie sich sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Kosten für einen Treuhänder. Leider funktioniert dies aber nur in seltenen Fällen, denn in der Regel sind nicht alle Gläubiger bereit auf einen Teil der Forderungen zu verzichten.
Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Hat die außergerichtliche Einigung nicht funktioniert, können Sie einen Insolvenzantrag stellen. Zusätzlich müssen Sie den Schuldenbereinigungsplan vorlegen und nachweisen, weshalb es mit der außergerichtlichen Einigung nicht funktioniert hat. Im Anschluss daran prüft das Insolvenzgericht, ob ein Schuldenbereinigungsverfahren zum Einsatz kommen kann oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kann das Insolvenzverfahren auch direkt eröffnet werden.
Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird in der Praxis eher selten durchgeführt. Sind die Hauptgläubiger bereits im Vorfeld nicht dazu bereit auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, dann werden sie wahrscheinlich auch nicht damit einverstanden sein, wenn ein Insolvenzgericht danach fragt. Sollten Ihre Gläubiger dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren dennoch zustimmen, folgt eine Art von Vergleich.
Das gerichtliche Insolvenzverfahren
Kommt es zu keiner Einigung mit Ihren Gläubigern, eröffnet das Insolvenzgericht auf Ihren Antrag hin das Insolvenzverfahren. Seit April 201 muss dazu das neue Antragsformular verwendet werden. Den 45-seitigen Antrag müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt oder Berater durcharbeiten. Im Rahmen dessen müssen Sie ein Verzeichnis über Ihr gesamtes Vermögen sowie eine Liste mit all Ihren Gläubigern und Schulden erstellen.
Als Erstes überprüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenskosten auch gedeckt sind und ob einem Antrag auf eine Stundung der Kosten stattgegeben wird. Diese Stundung bewirkt, dass sämtliche Kosten erst im Anschluss an die Restschuldbefreiung von Ihnen verlangt werden können. Die Eröffnung Ihres Verfahrens wird auf der Webseite insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
Im Anschluss an die Eröffnung wird ein geeigneter Treuhänder bestimmt. Diesen können Sie notfalls auch selber vorschlagen, siehe § 288 InsO. Der Treuhänder muss Ihr vorhandenes Vermögen so gut als möglich verwerten. Sämtliche Dinge, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung pfändbar sind, zählen zur Insolvenzmasse. Zusätzlich müssen Sie mit Ihrem Treuhänder aber auch über alles Organisatorische reden. Deshalb ist es essenziell wichtig, dass Sie mit ihm gut auskommen.
Die Wohlverhaltensphase
Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, treten Sie für 3 Jahre Ihr gesamtes Einkommen an Ihren Treuhänder ab. Diesen Zeitraum nennt man Abtretungsfrist, siehe § 287 Abs. 2 InsO. Sie müssen den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens vollständig an den Treuhänder abführen. Aktuell sind monatlich knapp 1.253 Euro nicht pfändbar, während alle Beträge über 3.840 Euro voll pfändbar sind. Müssen Sie für Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder Unterhalt zahlen, erhöht sich die Pfändungsgrenze.
Während der Wohlverhaltensphase dürfen Sie auf keinen Fall neue, unangemessene Schulden machen. Dies kann dazu führen, dass Ihnen das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung verweigert. Sollten Sie im Laufe dieser Phase erben, müssen Sie die Hälfte des Erbes Ihrem Treuhänder geben. Gewinnen Sie im Lotto, müssen Sie den gesamten Gewinn abgeben, siehe § 295 Nr. 2 InsO.
Im Laufe Ihres Insolvenzverfahrens sind Sie dazu verpflichtet zu arbeiten. Sollten Sie arbeitslos sein, müssen Sie zumindest glaubhaft nachweisen, dass Sie sich um einen Job bemühen und keine zumutbaren Angebote abgelehnt haben, siehe § 287b InsO.
Das Insolvenzplanverfahren
Hat sich im Laufe der Wohlverhaltensphase etwas an Ihren Vermögensverhältnissen geändert, da Sie beispielsweise etwas geerbt haben, einen Geldgeber gefunden haben oder falls Ihre Gläubiger nun doch verhandlungsbereit sind, können Sie bei Bedarf einen weiteren Einigungsversuch unternehmen. Ist dieser erfolgreich, lässt sich die Insolvenz noch vorzeitig beenden. Manchmal funktioniert dies tatsächlich, denn einige Gläubiger sind nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einigungsbereiter als zuvor. Je mehr sich alle betroffenen Parteien bemühen, desto flexibler wird das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Die Restschuldbefreiung
3 Jahre nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung, siehe § 300 Abs. 1 InsO. Für alle Insolvenzverfahren seit dem 01.10.2020 besteht keine Mindestquote mehr. Zuvor mussten die Schuldner mindestens 35 Prozent ihrer Schulden begleichen. Darüber hinaus müssen die Schuldner auch nicht alle Verfahrenskosten innerhalb dieses Zeitraums bezahlt haben.
Haben Sie sämtliche Verpflichtungen erfüllt und sprechen auch sonst keinerlei Gründe dagegen, dann wird Sie das Gericht von Ihren restlichen Schulden befreien.
Unterhalt, den die Schuldner entgegen ihrer Pflicht nicht bezahlt haben, ist stets von der Restschuldbefreiung ausgenommen, siehe § 302 InsO. Somit müssen Sie Ihre Unterhaltsschulden auch trotz der Restschuldbefreiung weiterzahlen. Das Gleiche trifft auf hinterzogene Steuern zu, falls es eine rechtskräftige Verurteilung gibt. Haben Sie beispielsweise ein privates Darlehen aufgenommen, um mit dem Geld die Schulden Ihres Insolvenzverfahrens zu begleichen, bleibt das Darlehen natürlich auch trotz der Restschuldbefreiung weiterbestehen.
Die Restschuldbefreiung wird bei der SCHUFA gespeichert
Die SCHUFA und andere Auskunftsdateien werden sämtliche Informationen über die Restschuldbefreiung speichern. Diese werden erst 3 Jahre später gelöscht. Aus diesem Grund haben Sie höchstwahrscheinlich auch nach Ihrer Restschuldbefreiung immer noch ein paar Schwierigkeiten damit eine neue Wohnung anzumieten oder neue Verträge abzuschließen. Abhilfe kann diesbezüglich ein aktuelleres Urteil (vom 02.07.2021) vom Oberlandesgericht Schleswig schaffen, siehe Az. 17 U 15/21.
Gemäß diesem Urteil können Betroffene 6 Monate nach der Erteilung einer Restschuldbefreiung bereits die Löschung ihrer SCHUFA-Daten verlangen. Als einen der wichtigsten Gründe führten die Richter an, dass die SCHUFA gemäß der Datenschutz-Grundverordnung im Grunde kein berechtigtes Interesse an der längeren Datenspeicherung hat.
Welche Kosten entstehen bei einer Privatinsolvenz?
Die Verbraucherinsolvenz ist nicht umsonst oder gratis. Sie müssen unter anderem die Gerichtskosten übernehmen, Ihren Treuhänder bezahlen und eventuell auch noch einen Schuldnerberater oder Anwalt entlohnen.
Die Gerichts- und Treuhänderkosten hängen von der Insolvenzmasse ab. Dies ist zum Teil der Betrag, den Sie Ihrem Treuhänder monatlich als Anteil von Ihrem Gehalt geben, falls Sie mehr Geld verdient haben als die Summe, die Ihnen gesetzlich bleiben muss.
Sind Sie arbeitslos und besitzen kein Vermögen, müssen Sie mit einer Mindestgebühr in Höhe von rund 2.000 Euro rechnen. Glücklicherweise können Sie diesen Betrag entweder stunden oder in kleineren Monatsraten bezahlen.
Beratungskosten müssen Sie selbst verständlich nur bezahlen, wenn Sie ein kostenpflichtiges Angebot in Anspruch genommen haben. In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ausfüllen und darauf hoffen, dass der Staat die Kosten übernimmt. Viele Gerichte lehnen einen solchen Antrag jedoch ab, da es einige kostenlose Beratungsangebote gibt.
Sollten Sie dennoch Beratungshilfe bekommen, werden ausschließlich die Kosten bis zum Zeitpunkt des Scheiterns des außergerichtlichen Bereinigungsversuchs übernommen. Die Kosten für die Antragstellung und die Vertretung im Eröffnungsverfahren werden nicht übernommen. Eine Prozesskostenhilfe steht Ihnen in einem Insolvenzverfahren ebenfalls nicht zur Verfügung. Sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, sollten Sie am besten ein pauschales Honorar vereinbaren. In diesem Fall wissen Sie bereits vorher, welche Kosten auf Sie zukommen.
Zusammenfassung:
- Die Kosten der Verbraucherinsolvenz setzen sich aus den Verfahrenskosten und aus dem anwaltlichen Honorar bzw. aus den Beraterkosten zusammen.
- Wie hoch die Anwaltskosten genau sind, lässt sich nicht pauschal beziffern. Generell bemisst sich die Honorarhöhe nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Je größer der Umfang und je höher der Schwierigkeitsgrad, desto höher das Honorar.
- Wurde Ihnen Beratungshilfe gewährt, werden die Anwaltskosten übernommen. Andernfalls können Sie die Kosten auch in gleich bleibenden Monatsraten bezahlen.
- Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Kosten Ihres Insolvenzverwalters und aus den Gerichtskosten zusammen.
- Die Kosten für das Insolvenzverfahren müssen Sie dank eine Stundungsantrags nicht direkt bezahlen. Am Ende Ihrer Privatinsolvenz müssen die Kosten in Raten bezahlt werden. In den meisten Fällen werden sie Ihnen aber aufgrund Ihres wahrscheinlich geringen Einkommens vollständig erlassen.
Lässt sich eine Verbraucherinsolvenz verkürzen?
Bei jedem Verfahren, welches bereits vor dem Oktober 2020 eröffnet wurde, beträgt die Dauer der Verbraucherinsolvenz noch immer 6 Jahre. Wurde das Verfahren zwischen dem 19. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt, tritt eine Übergangsregelung in Kraft. Am Ende unseres Artikels finden Sie diesbezüglich weitere Informationen.
Aufgrund der starken wirtschaftlichen Folgen der weltweiten Corona-Pandemie hat die deutsche Bundesregierung eine dauerhafte Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre beschlossen. Diese trat zum 1. Oktober 2020 in Kraft, siehe EU-Richtlinie (EU) 2019/1023.
Zusammenfassung:
- Nach altem Recht dauerte eine Privatinsolvenz maximal 6 Jahre (gültig für alle Verfahren bis zum 30.9.2020).
- Seit dem 01.10.2020 beträgt die Dauer einer Verbraucherinsolvenz nur noch 3 Jahre.
- Durch die Rückzahlung der Verfahrenskosten können die Altverfahren auf 5 Jahre verkürzt werden. Bezahlen die Betroffenen zusätzlich 35 Prozent ihrer Schulden, lässt sich das Verfahren auf 3 Jahre verkürzen.
- Mithilfe eines Insolvenzplans kann die Verbraucherinsolvenz auf nur ein Jahr verkürzt werden.
Verkürzung der Verbraucherinsolvenz auf 5 Jahre
Handelt es sich um ein Verfahren, welches vor dem 1. Oktober 2020 eröffnet wurde, gilt folgendes: Um die Dauer auf 5 Jahre zu verkürzen, müssen die Betroffenen nur den Betrag zurückzahlen, der die gesamten Verfahrenskosten deckt. In den meisten Fällen betragen die Kosten des Insolvenzverfahrens maximal 2.000 Euro.
Bezahlen Sie im Laufe von 5 Jahren monatlich knapp 35 Euro, können Sie Ihre Verbraucherinsolvenz auf nur 5 Jahre verkürzen. Alternativ können Sie die Kosten auch per Einmalzahlung begleichen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn Sie während des Verfahrens Geld geerbt oder einen privaten Kredit aufgenommen haben.
Die Privatinsolvenz bei alten Verfahren in 3 Jahren abschließen
Auch bei Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 eröffnet wurden, ist eine Restschuldbefreiung bereits nach nur 3 Jahren möglich. Dafür müssen Sie nur den Betrag zurückzahlen, der 35 Prozent Ihrer ursprünglichen Schulden entspricht. Die Höhe hängt davon ab, wie hoch Ihre Schulden zu Beginn Ihrer Privatinsolvenz waren. Darüber hinaus müssen Sie auch die Verfahrenskosten übernehmen. Diese hängen vor allem von der Insolvenzmasse ab.
Die tatsächlichen Verfahrenskosten lassen sich im Vorfeld nur schwer ermitteln. Besitzen Sie ein hohes pfändbares Einkommen oder können Sie zum Beispiel von einem Verwandten einen privaten Kredit aufnehmen, sodass Sie in 3 Jahren rund 35 Prozent Ihrer Schulden bezahlen können, empfehlen wir Ihnen einen außergerichtlichen Vergleich.
Verkürzung der Verbraucherinsolvenz auf 4 bis 12 Monate
Seit der Reform der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 haben Schuldner die Möglichkeit ihre Privatinsolvenz mithilfe eines sogenannten Insolvenzplans vorzeitig zu beenden. Dieser Plan wird durch eine größere Einmalzahlung von einem Sponsor wie beispielsweise durch ein Familienmitglied gestemmt. Der Insolvenzplan wird präzise vorbereitet, damit die nötige Kopf- sowie Summenmehrheit erreicht werden kann. Sollte das Insolvenzgericht den Plan anerkennen, wird die Privatinsolvenz auf 4 bis 12 Monate verkürzt.
Die richtige Taktik ist beim Insolvenzplan absolut entscheidend! Dabei ist es besonders wichtig, dass die meisten Gläubiger zum Abstimmungstermin erscheinen und dem Insolvenzplan zustimmen. Im Optimalfall können ablehnende Gläubiger davon abgehalten werden an der Abstimmung teilzunehmen. Hier können Sie sich in Ruhe darüber informieren, welche Voraussetzungen und Erfolgsaussichten es bei einem Insolvenzplan gibt.
Der Insolvenzverwalter
Sie sind Ihren Gläubigern gegenüber grundsätzlich zu nichts mehr verpflichtet. Das Gleiche trifft auf etwaige Pflichten gegenüber Ihrem Gerichtsvollzieher zu, denn dieser darf nicht mehr gegen Sie vorgehen.
Der eingesetzte Insolvenzverwalter ist nun für die Interessen der Gläubiger zuständig. Deshalb sollten Sie den Treuhänder keinesfalls als eine Art von Rechtsbeistand ansehen. Dieser wird damit beauftragt, Ihr verfügbares Vermögen zu verwerten und den pfändbaren Betrag einzuholen. Am besten Sie vergleichen den Treuhändler mit einem Schiedsrichter, der dafür sorgt, dass sich alle Parteien an die offiziellen Regeln halten. Sie müssen sich „nur“ an Ihre Obliegenheiten halten, denn Ihre Gläubiger dürfen keinen Kontakt mehr zu Ihnen aufnehmen.
Passen Sie bei unseriösen Schuldnerberatern auf!
Es gibt nicht gerade wenig Menschen, die in der Vergangenheit schon mal das Opfer von einem unseriösen oder gar betrügerischen Schuldnerberater geworden sind. Diese drängen die Schuldner oftmals zu einer Vorannahme des außergerichtlichen Vergleichs, ohne dass es für diesen überhaupt eine konkrete Chance gibt.
Viele der unseriösen Berater werden nicht einmal ernsthaft tätig, verfügen über nur sehr wenig oder gar keine juristische Fachkenntnisse und ziehen das Verfahren künstlich in die Länge. Das Hauptziel dieser unseriösen Schuldnerberater: Mit einem möglichst geringen Aufwand monatelange Honorarzahlungen ihrer Mandaten zu kassieren. Das oftmals vorteilhafte Insolvenzverfahren wird meist erst gar nicht empfohlen, da dieses für die unseriösen Berater nicht rentabel ist.
FAQ zur Privatinsolvenz: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Bisher ist dies leider nicht möglich. Zumindest können Sie die Antragsformulare aus dem Internet herunterladen. Den Antrag müssen Sie dennoch per Post oder persönlich an das zuständige Insolvenzgericht übermitteln.
Ja, auf der Webseite www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichen die Insolvenzgerichte alle eingereichten Insolvenzverfahren.
Sie dürfen beispielsweise Ihre Möbel, Ihre Kleidung und Ihre Haushaltsgegenstände behalten. Ein Fahrzeug steht Ihnen nur zu, wenn Sie es zwingend für die Ausübung Ihres Berufs benötigen.
Gemäß Paragraf 850C der ZPO (Zivilprozessordnung) können Sie eine Übersicht über alle pfändbare sowie unpfändbare Beträge Ihres Arbeitseinkommens der sogenannten Pfändungstabelle entnehmen.
Die Höhe dieser Grenze hängt von Ihrem monatlichen Nettoeinkommen und der Anzahl an unterhaltspflichtigen Personen ab.
Verfügen Sie nach der Insolvenz wieder über ein geregeltes Einkommen, können Sie Kreditinstitute unter Umständen vielleicht davon überzeugen, Ihnen einen Kredit zu geben. Bei einer höheren Kreditsumme für Fahrzeuge oder Immobilien sind Banken in der Regel überaus vorsichtig und werden die Bonität sehr genau prüfen.
In der Insolvenzordnung ist keine Höchstanzahl festgelegt. Dennoch gibt es bestimmte Einschränkungen im Falle einer wiederholten Verbraucherinsolvenz oder für den Fall einer Beantragung der Restschuldbefreiung.
Unterhaltsberechtigte Personen können Forderungen gegenüber Ihnen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, immer noch geltend machen. Zu diesem Zweck müssen sich die Berechtigten beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Offene Unterhaltsschulden werden durch die Restschuldbefreiung nicht gedeckt und müssen von Ihnen weiterhin bezahlt werden.
Quellen:
- https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__305.html
- https://www.privatinsolvenz.net/voraussetzungen/
- https://www.creditreform.de/aktuelles-wissen/pressemeldungen-fachbeitraege/news-details/show/insolvenzen-in-deutschland-1-halbjahr-2021
- https://schuldnerberatungsatlas.destatis.de/
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1023
- https://www.hanseaticbank.de/klarmacher/wissen/privatinsolvenz-wie-hoch-ist-der-selbstbehalt
- https://www.sparkasse.de/service/hilfe-bei-finanzproblemen/privatinsolvenz.html
- https://www.finanztip.de/verbraucherinsolvenz/
- https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/privatinsolvenz-in-3-jahren-schuldenfrei-11417
Titelbild: Photo by Josh Appel on Unsplash