Eine 16-jährige Schülerin namens Annelie Meise (veränderter Name) kaufte für ihre Großmutter einen Fotorahmen für 15 Euro. Mit der Zustimmung ihrer Eltern erhielt die junge Schülerin rund ein Jahr zuvor ein so genanntes Girokonto plus, welche eine Abbuchung aufgrund ungenügender Deckung grundsätzlich ablehnt. Bis zu diesem Zeitpunkt wussten sowohl die Schülerin als auch die Eltern bei dem Konto auf Guthabenbasis nicht, dass die eingebaute Sperre lediglich bei der Eingabe der PIN greift. Beim elektronischen Lastschriftverfahren steht dieser Automatismus nicht zur Verfügung.
Innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erhob die Bank für zwei nicht durchgeführte Retourlastschriften eine Gebühr in Höhe von 1,55 Euro. Annelie Meise wusste von diesen Abbuchungen zunächst nichts, da sie ihre Kontoauszüge nicht überprüfte, welche ihr per Post durch die Bank zugestellt worden sind.
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Inkassounternehmen fordert Entschädigung von 117 Euro
Weitaus größer wurde der Schreck jedoch im März, als ein Inkassobüro Annelie Meise eine Rechnung über 117 Euro ausstellte. In dem Schreiben wurde der Schülerin mitgeteilt, dass sich im Zahlungsverzug befinde und das Prinzip der Selbstmahnung nun eintrete.
Erst dann warfen die Eltern gemeinsam mit ihrer Tochter einen Blick auf die bis dato augenscheinlich unbedeutenden Kontoauszüge für das Guthabenkonto. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass etwas bei den Abbuchungen für den Fotoladen etwas schief ging, rieten die Eltern ihrer Tochter, den Kaufbetrag vor Ort beim Inhaber des Ladens zu begleichen. Dieser machte der jungen Dame jedoch klar, dass die Forderung bereits beim Inkassobüro liege und eine Barzahlung nicht mehr möglich sei.
Vor vorliegenden Sachverhalt verunsichert wollte die Familie wissen, wie es sich in einem solchen Fall eigentlich rechtlich darstellt. Insbesondere die Frage, ob ein Inkassobüro ohne Abmahnung eine Forderung stellen kann, wenn doch die Schülerin nicht davon ausging, dass das Guthabenkonto ins Minus rutschen kann.
Gemachte Fehler in Zukunft vermeiden
Aufgrund von reiner Unwissenheit tappte Annelie Meise in die Falle. Anderen Jugendlichen ergeht es in diesem Alter oftmals nicht anders. Allerdings hat sie sich nicht für ihre Kontoauszüge interessiert. Ein Blick auf diese Dokumente hätte gereicht, um weitere Konsequenzen zu verhindern.
Lebenspraktische Themen sind leider nach wie vor nicht Bestandteil des schulischen Lehrplans. Darüber hinaus haben Banken bei einer Retourenlastschrift keinerlei Pflicht zur Informationen, weshalb sich die Frage stellt, ob vor allem junge Kunden nicht besser aufgeklärt werden sollten. Ein frühzeitiger Hinweis der Bank hätte im vorliegenden Sachverhalt vermutlich ausgereicht, um Schlimmeres zu verhindern.
Rechtsexperten erachten die Inkasso-Forderung in Höhe von 117 Euro allerdings viel zu hoch. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass Kinder und Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag einem besonderen Schutz im Bereich des Rechtsverkehrs unterliegen. Rechtlich betrachtet müssten die Eltern von Annelie ausschließlich die 15 Euro bezahlen müssen, da das Mädchen ohnehin nicht volljährig ist und Verträge ohne die Zustimmung der Eltern unwirksam sind.
Das Inkassounternehmen hat jedoch damit Recht, dass die Schülerin aufgrund des Prinzips der Selbstmahnung bereits im Verzug ist. Ein Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg (Az. 8 C 1355/07) besagt, dass Schuldner bereits im Vorfeld einer Aufforderung zur Zahlung kein gesondertes Mahnschreiben erhalten müssen.
Nicht beeindrucken lassen
Ganz abgesehen davon, dass in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit fehlt, sollte sich Schuldner nicht von Inkassoschreiben beeindrucken oder gar verunsichern lassen. Rechtsexperten empfehlen grundsätzlich, lediglich die Hälfte des geforderten Betrages zu überweisen. Jugendliche können eine solche Summe meist selbst bezahlen. Ein Großteil der Verbraucher lässt sich von einem Inkassoschreiben derart beeindrucken, dass die ohne Frage zu stellen, die oftmals dreisten Forderungen begleichen.
Wer eine solche Forderung für unangemessen erachtet, sollte dem Unternehmen schriftlich mitteilen, dass diese unverhältnismäßig ist der Schuldner einen anderen Betrag für angemessen erachtet. Das Schriftstück sollten außerdem enthalten, dass das Inkassobüro von einem Eintrag in der Schufa-Kartei absehen soll. Sofern es zu einer Nichteinigung kommt, sollte der Gegenpartei klar sein, dass die Klärung des Sachverhalts auf gerichtlichem Weg erfolgt.
Weiterführend: Schufa-Eintrag löschen lassen: so geht es!